303 Z. 181 ff.). Während sich das Opfer anlässlich der ersten Einvernahme noch nicht an den eigentlichen Angriff zu erinnern vermochte und entsprechend auch keine Aussagen hierzu machen konnte, erklärte E.________ später jedoch, mit einer Scheibe bzw. mit einem zerbrochenen Glas verletzt worden zu sein (pag. 330 Z. 68), wobei er auf Vorhalt der Fotos (wohl anlässlich der Einvernahme vom 2. Mai 2018 vorgehaltene Beilagen 1 und 2) klar festhielt, dass sich das besagte Glas nicht auf den Fotos befinde, es sei ein «Glas für Bier mit Henkel» gewesen (pag. 332 Z. 172 f.).