816 Z. 24). Alleine aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte das ihm vorgehaltene Bierglas (pag. 303 Z. 189 ff.) erkannte, lässt sich noch nichts Definitives ableiten, hat er doch mehrere ihm vorgehaltene Glasarten als Tatwaffe identifiziert (pag. 290 Z. 183; Z. 193). So verwies er für die Beschaffenheit der Tatwaffe etwa auch auf das runde Trinkglas auf dem Pult von Staatsanwalt M.________ anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 4. Juli 2018 (pag. 303 Z. 181 ff.).