Vorweg sei anzumerken, dass die nachfolgende Gesamtwürdigung der besseren Übersicht halber ebenfalls nach Themen gegliedert erfolgt. Betreffend die Tatwaffe ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits von Beginn weg zu Protokoll gab, dass er das Opfer mit einem Glas geschlagen habe. Zur Beschaffenheit des Glases wurden im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht. So sprach der Beschuldigte zunächst von einem Bierglas mit einem Henkel (pag. 263 Z. 86, Z. 93) bzw. einem ganz dünnen Glas mit Griff (pag. 263 Z. 98), dann von einem Glas (pag. 276 Z. 139), schliesslich von einem Bierbecher (pag. 816 Z. 24).