Die übrigen Anwesenden haben jedoch übereinstimmend ausgesagt, dass L.________ nichts mitbekommen habe. Weshalb die übrigen Anwesenden entsprechendes aussagen sollten, wenn dies nicht der Wahrheit entspricht, erschliesst sich der Kammer nicht. Auf die Aussagen von L.________ kann daher auch nach Ansicht der Kammer nicht abgestellt werden. Für die übrige Würdigung der Zeugenaussagen wird auf die nachfolgende Gesamtwürdigung verwiesen (vgl. Ziff. 11.4 hiernach). 11.4 Gesamtwürdigung Vorweg sei anzumerken, dass die nachfolgende Gesamtwürdigung der besseren Übersicht halber ebenfalls nach Themen gegliedert erfolgt.