Die Aussagen von L.________ sind daher – wie die hiervor genannten Beispiele aufzeigen – mehrheitlich widersprüchlich ausgefallen und können damit nicht geglaubt werden. Es handelt sich bei ihm um einen eher unglaubwürdigen Zeugen. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft kann damit auch nicht auf einzelne seiner Aussagen abgestellt werden, nur weil diese gerade in das Geschehen passen. Zwar kann die Kammer nicht ausschliessen, dass L.________ aufgrund des Lärms irgendwann aufgewacht ist. Die übrigen Anwesenden haben jedoch übereinstimmend ausgesagt, dass L.________ nichts mitbekommen habe.