Insofern decken sich die Aussagen der beiden Protagonisten in einigen Punkten, auf die wohl abgestellt werden kann. Die übrigen Aussagen des Opfers sind aufgrund der nachgewiesenermassen sehr starken Alkoholisierung mit Vorsicht zu geniessen. Bezüglich der Würdigung der Aussagen der Zeugen hielt die Vorinstanz folgendes fest (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 890; Hervorhebungen im Original): Was die Zeugen anbelangt, ist zunächst, wie bereits erwähnt (oben, Ziff. II.4.1), festzustellen, dass diese die Tat allesamt nicht unmittelbar selber mitbekommen haben wollen (sei es, weil sie auf dem WC, am Telefonieren, am Schlafen oder am Musikauflegen gewesen sein wollen).