Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aussagen des Opfers nicht konstant sind. Immerhin haben sowohl er wie auch der Beschuldigte auf dem Foto Nr. 2 den Gegenstand als das fragliche Glas wiedererkannt (vgl. zu den Zeugen nachfolgend) und übereinstimmend von einem entspannten Abend gesprochen, wobei es offenbar eine Art Meinungsverschiedenheit gegeben hat, nachdem sich das Opfer und der Beschuldigte gegenseitig hochgenommen bzw. miteinander gewitzelt haben. Insofern decken sich die Aussagen der beiden Protagonisten in einigen Punkten, auf die wohl abgestellt werden kann.