20 ken habe (vgl. pag. 28 f. hiernach). Sodann haben sowohl das Opfer als auch der Beschuldigte übereinstimmend von einem entspannten Abend gesprochen und beide haben – der Beschuldigte zumindest andeutungsweise – von einem gewissen Streit bzw. von einer Meinungsverschiedenheit gesprochen, bevor es zur Tat gekommen ist. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aussagen des Opfers nicht konstant sind.