So gab das Opfer zunächst zu Protokoll, er und seine Kollegen hätten getrunken, wobei er den Beschuldigten nicht von der geschilderten Trinkerei ausgenommen hat. Anlässlich der zweiten Einvernahme bei der Polizei bestätigte er zunächst noch, dass der Beschuldigte auch Alkohol getrunken habe, wobei er diese Aussagen beim Verlesen des Protokolls korrigierte und hierzu ausführte, der Beschuldigte habe an diesem Abend keinen Alkohol getrunken (pag. 329 Z. 29 ff.).