Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme gab das Opfer sodann zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihn mit einer Glasscherbe geschlagen. Woher er diese gehabt oder wie er diese gemacht habe, wisse er nicht (pag. 341 Z. 142 f.). Sodann gab das Opfer auch erstmals zu Protokoll, dass er sich habe wehren müssen («Als er mich geschlagen hat, musste ich mich wehren. Ich wollte nicht warten, bis er mich würgt», pag. 341 Z. 130 f.) und dass er aufgestanden sei und den Beschuldigten auch habe schlagen wollen (pag. 343 Z. 224 ff.). Die Aussagen zum Ablauf des Vorfalls fielen damit überwiegend widersprüchlich aus und können nicht geglaubt werden.