Vorweg ist – wie dies auch die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat – nochmals auf die Alkoholisierung des Opfers hinzuweisen. So konnte dessen Blutalkoholkonzentration nach besagtem Vorfall ermittelt werden; auf den Ereigniszeitpunkt zurückgerechnet ergab sich eine Blutalkoholkonzentration von 2.97 bis 3.56 Gewichtspromille. Es ist daher ohne weiteres von einer sehr starken Alkoholisierung des Opfers auszugehen. Zwar gab das Opfer bezüglich seines Zustands an, bei ihm sei alles ok gewesen (pag. 322 Z. 218) bzw. er sei entspannt und nicht betrunken gewesen (pag. 324 Z. 324).