Schliesslich sind auch die Angaben zu seinem eigenen Verhalten nach der Tat widersprüchlich. So hielt er in den ersten beiden Einvernahmen fest, dass er zunächst gar nicht gemerkt habe, dass er verletzt worden sei, und einfach dagesessen sei. Anlässlich der dritten Einvernahme erklärte er plötzlich, er sei nach dem Schlag sofort aufgestanden, um sich mit A.________ „zu streiten“, sei von Kollegen jedoch zurückgehalten worden. Zusammenfassend erscheinen die Aussagen 19 von E.________ damit unglaubhaft, weshalb sicherlich nicht unbesehen darauf abgestellt werden kann.