_ habe ihn von hinten angegriffen. Diese Behauptung hat er denn auch erst anlässlich seiner zweiten (02.05.2018) und dritten (04.07.2018) Einvernahme geäussert; kurz nach der Tat (19.02.2018) hatte er noch angegeben, gar nicht gesehen zu haben, wie A.________ ihn angegriffen habe. Auch den von A.________ benutzten Gegenstand hat er gemäss seinen Erstaussagen nicht gesehen, in einer späteren Einvernahme aber wissen wollen, dass es sich um ein zerbrochenes Glas mit Henkel gehandelt habe. Schliesslich sind auch die Angaben zu seinem eigenen Verhalten nach der Tat widersprüchlich.