Hervorhebungen im Original): Betreffend die Aussagen von E.________ ist zunächst zu berücksichtigen, dass dieser – obwohl er sich gemäss eigenen Aussagen nicht betrunken gefühlt haben will – im Tatzeitpunkt nachweislich über eine Blutalkoholkonzentration von gut 3 ‰ verfügte und augenscheinlich nicht mehr allzu viel mitbekommen hat. Seine Aussagen sind schon aus diesem Grund mit Vorsicht zu geniessen. Zudem war er anlässlich der Einvernahmen offensichtlich bemüht, A.________ mit seinen Aussagen nicht zu belasten. So erklärte er mehrmals, A.________ nicht böse zu sein, zumal jeder Mensch mal einen Fehler mache. In diesem Licht ist wohl auch die mehrmals wiederholte Aussage von E.________ zu