Die Kammer kann daher nicht vorbehaltlos auf seine Aussagen abstellen. Vielmehr sind seine Aussagen betreffend die nunmehr noch zu klärenden Punkten mit den Aussagen der übrigen Anwesenden, insbesondere auch mit den Aussagen des Opfers zu vergleichen. Zu den Aussagen des Opfers meinte die Vorinstanz, was folgt (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 889 f.; Hervorhebungen im Original): Betreffend die Aussagen von E._____