Im Gegenteil: seine Aussagen waren zum Rahmengeschehen nachvollziehbar, im Kerngeschehen jedoch zum Teil nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptungen abzutun. Es mutet ferner merkwürdig an, dass sich der Beschuldigte an einige Dinge genau zu erinnern vermag, an andere – meist wichtigere Details zur Klärung des Sachverhalts – aber nicht. Die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten fällt folglich etwas weniger positiv aus, als es bei der Vorinstanz der Fall gewesen ist. Die Kammer kann daher nicht vorbehaltlos auf seine Aussagen abstellen.