Insgesamt fällt an den Aussagen des Beschuldigten auf, dass er zwar, wie auch die Vorinstanz erwähnt hat, von sich aus zur Polizei gegangen ist und die Tat von Beginn weg auf sich genommen hat. Was aber den Kernsachverhalt des Vorwurfs und die sich noch stellenden Fragen betrifft, kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte – so wie es die Vorinstanz ausführt – einfach glaubhafte Aussagen gemacht hat. Im Gegenteil: seine Aussagen waren zum Rahmengeschehen nachvollziehbar, im Kerngeschehen jedoch zum Teil nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptungen abzutun.