18 die sich in den Akten befindlichen Briefe an das Opfer zeigen, dass der Vorfall den Beschuldigten doch sehr beschäftigt hat. Die Kammer stellt daher auf die tatnäheren Aussagen ab, da diese grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall glaubhafter erscheinen. Insgesamt fällt an den Aussagen des Beschuldigten auf, dass er zwar, wie auch die Vorinstanz erwähnt hat, von sich aus zur Polizei gegangen ist und die Tat von Beginn weg auf sich genommen hat.