So gab er von Beginn weg zu Protokoll, dass das Opfer vis-a-vis von ihm gesessen sei und er den Schlag von vorne gegen den Hals des Opfers ausgeführt habe. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung will er sich aber nunmehr nicht mehr daran erinnern können. Dies muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Zwar sind seither gut zwei Jahre vergangen, es ist allerdings davon auszugehen, dass sich ein solcher Vorfall nicht so einfach vergessen lässt. Dies umso mehr, als der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – kurz nach besagtem Vorfall noch angab, sich gut an alles zu erinnern («Ich war betrunken aber ich kann mich noch gut an alles erinnern», pag. 268 Z. 335) und auch