11.4 hiernach). Die Aussagen des Beschuldigten fielen auch hinsichtlich eines angeblichen Streits bzw. der Stimmung an diesem Abend unterschiedlich aus. So sprach der Beschuldigte zunächst von einer guten Stimmung (etwa pag. 264 Z. 149 ff.). Erst auf entsprechenden Vorhalt der Staatsanwaltschaft deutete er an, dass er und das Opfer unterschiedlicher Meinung bezüglich Musik gewesen seien (pag. 301 Z. 111 f.). Dazu wie er das Opfer geschlagen hat, machte der Beschuldigte hingegen grundsätzlich konstante Angaben. So gab er von Beginn weg zu Protokoll, dass das Opfer vis-a-vis von ihm gesessen sei und er den Schlag von vorne gegen den Hals des Opfers ausgeführt habe.