303, pag. 309) als das fragliche Glas erkannt. Auf Vorhalt der verschiedenen Aussagen, wonach das Glas beim Schlag bereits kaputt gewesen sein solle, lenkte der Beschuldigte dann schliesslich insofern ein, als er meinte, es könne sein, dass das Glas, als er es genommen habe, den Tisch berührt habe und kaputt gegangen sei (pag. 314 Z. 67 f.). Es scheint, als würde der Beschuldigte sein Aussageverhalten dem ihm bekannt gegebenen Verfahrensstand jeweils anpassen. Dass er nicht bemerkt hat, wie das besagte Glas kaputt gegangen ist, muss – wie nachfolgend zu sehen sein wird – sodann als Schutzbehauptung gewertet werden (Ziff. 11.4 hiernach).