263 Z. 101). Der Beschuldigte wies im gesamten Verfahren stets auf seinen betrunkenen Zustand hin und will sich dann anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung an fast nichts mehr erinnern (pag. 1065 Z. 41 ff.). Merkwürdig scheint in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte dennoch zu Protokoll gab, er habe 10 Bier getrunken, dies seien Heineken Bier gewesen (pag. 1065 Z. 35 ff.). Auch zu dem für den Angriff verwendeten Glas machte der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen. So gab er zunächst an, er habe das Glas von jemand anderem genommen, es sei nicht sein Glas gewesen (pag. 263 Z. 104 ff.).