17 Beschuldigte eine Erklärung für seine Tat gesucht hat. Im Übrigen hat auch das Opfer eine entsprechende Redewendung gebraucht. Bezüglich der Erinnerung an den besagten Abend machte der Beschuldigte unterschiedliche Angaben. So gab er zunächst zu Protokoll, dass er sich gut daran erinnern könne («Ja ich erinnere mich gut und ich habe Ihnen ja auch gesagt, was passiert ist» pag. 267 Z. 308; pag. 268 Z. 335). Dies steht denn aber im Widerspruch zu seiner Aussage, wonach er sich nicht daran zu erinnern vermöge, ob er mit einem intakten Glas zugeschlagen habe (pag. 263 Z. 101).