Auch gab er Erinnerungslücken zu, so z.B. an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 04.07.2018, anlässlich welcher er erklärte, sich heute, knapp 5 Monate nach dem Vorfall, nicht mehr genau an die konsumierte Alkoholmenge erinnern zu können. Weiter lassen sich die Aussagen des Beschuldigten mit den Aussagen der übrigen einvernommenen Personen (abgesehen jenen von E.________ und L.________, mehr hierzu sogleich) und den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen und sind grösstenteils konstant, widerspruchsfrei und plausibel. All dies lässt seine Aussagen glaubhaft erscheinen.