Die Aussagen des Beschuldigten würdigte die Vorinstanz wie folgt (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 888 f.; Hervorhebungen im Original): A.________ ist von sich aus zur Polizei gegangen und hat von Anfang an zugegeben, dass er (und niemand anderes) E.________ verletzt hat. Den äusseren Ablauf des Tages sowie gewisse Einzelheiten – etwa, dass er zunächst nur Coca Cola, später aber auch Bier getrunken habe, oder dass er vis- à-vis von E.________ gesessen sei und ihn von dort aus (sitzend) geschlagen habe – schilderte er über alle Einvernahmen hinweg gleich.