Auch die Kammer geht nach dem Gesagten davon aus, dass die objektiven Beweismittel schlüssig und nachvollziehbar sind und im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Besonders zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang jedoch nochmals, dass die durchgeführten Bluttests am (im Abfall) aufgefundenen kaputten Bierglas nicht eindeutig waren und sich das Gutachten des IRM vom 4. August 2018 auf das aufgefundene Bierglas bezieht (vgl. S. 15 hiervor). 11.3 Subjektive Beweismittel Die Aussagen des Beschuldigten würdigte die Vorinstanz wie folgt (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;