Den Ausführungen der Vorinstanz zu den Berichten betreffend den Zustand des Opfers kann sich die Kammer ohne weiteres anschliessen (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 888; Hervorhebungen im Original): Auf die Beweismittel betreffend den Zustand von E.________ kann ohne weiteres abgestellt werden. So sind die IRM-Berichte vom 21. und 26.02.2018 betreffend die Alkoholisierung von E.________ schlüssig und nachvollziehbar, insbesondere auch was die Erklärungen betreffend Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration betrifft.