Nach Auffassung der Kammer stellt sich hinsichtlich des Videos von 03:12 Uhr auch die Frage, ob dieses nicht auch gewisse Rückschlüsse auf die Alkoholisierung des Beschuldigten zulässt. Geht man davon aus, dass er um ca. 03:00 Uhr imstande gewesen ist, seine Handykamera mehr oder weniger ruhig zu führen, dürfte dies immerhin ein Indiz dafür sein, dass er nicht übermässig schwer betrunken war, wohl auch nach Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zur Tat von etwas mehr als zweieinhalb Stunden. Den Ausführungen der Vorinstanz zu den Berichten betreffend den Zustand des Opfers kann sich die Kammer ohne weiteres anschliessen (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;