Beim nach der Tat um 03:12 Uhr in einem Fasnachtszelt gemachten Video erscheint das Vorbringen des Beschuldigten, er habe gar nicht gemerkt, dass er ein Video gemacht habe, aufgrund der kurzen Dauer desselben und des beliebig erscheinenden Bildausschnitts plausibel. Jedenfalls aber kann festgehalten werden, dass aus der ruhigen Kameraführung des Filmers (wohl A.________) geschlossen werden kann, dass dieser nicht getanzt hat; auch die gefilmten J.________ und K.________ erscheinen nicht etwa ausgelassen.