begründung; pag. 888; Hervorhebungen im Original): Die auf dem Mobiltelefon von A.________ gefundenen Fotos und Videos vom 16.02.2018 mögen einen Eindruck vom Tatort und der dort am fraglichen Nachmittag herrschenden Stimmung zu vermitteln. Jedoch ist hier zu beachten, dass diese Dateien rund 10 Stunden vor der Tat aufgenommen wurden, womit ihnen nicht allzu viel Bedeutung für die Einordnung der Sachlage zukommen kann. Beim nach der Tat um 03:12 Uhr in einem Fasnachtszelt gemachten Video erscheint das Vorbringen des Beschuldigten, er habe gar nicht gemerkt, dass er ein Video gemacht habe, aufgrund der kurzen Dauer desselben und des beliebig erscheinenden Bildausschnitts plausibel.