__ erlitt Schnittverletzungen am linken Ohr und an der linken Halsseite. Diese sind Folgen scharfer Gewalteinwirkung und lassen sich zwanglos mit der Annahme eines einzigen Schlages mit einem bereits zerbrochenen Bierglas gegen die linke Kopf-/Halsseite vereinbaren». «Ein Schlag mit intaktem Bierglas gegen den weichen Hals (fehlendes Widerlager) hätte das Bierglas wahrscheinlich nicht zum Zerbrechen gebracht. Gleichzeitig bliebe bei der Annahme eines solchen Schlages die komplexe Schnittverletzung der Ohrmuschel unerklärt.». Hinsichtlich den auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten Fotos und Videos hielt die Vorinstanz folgendes fest (S. 30 der erstinstanzlichen Urteils-