15 gewesen sei, sondern vielmehr allgemein darum, ob die beim Opfer festgestellten Verletzungen durch einen Schlag gegen den Körper mit einem intakten Glas (Bierglas mit Henkel) verursacht worden sind. Dem Gutachten des IRM kann dazu folgende Antwort im Original (pag. 252) entnommen werden: «Die Antwort lautet NEIN». Weiter führte das IRM u.a. aus: «E.________ erlitt Schnittverletzungen am linken Ohr und an der linken Halsseite.