Die Kammer stimmt auch hier der Vorinstanz insoweit zu, als es zutrifft, dass das Gutachten mit Blick auf ein Bierglas der vorliegenden Art erstellt worden ist. Allerdings geht es nach Ansicht der Kammer bei diesem rechtsmedizinischen Gutachten weniger um die Frage, ob das vorgefundene zerbrochene Glas die Tatwaffe