II. 5.2.3), würde sich die Frage nach der Aussagekraft des Gutachtens stellen. Hierzu ist zu bemerken, dass das Gutachten zwischen generellen Ausführungen zur Entstehung des vorliegenden Verletzungsbildes und Erörterungen betreffend das vorgehaltene Bierglas unterscheidet. Die Aussagen und Schlussfolgerungen erscheinen daher über weite Strecken verallgemeiner- bzw. auf diverse Trinkgläser anwendbar (und nicht bloss auf das Glas aus dem Küchenabfall).