Betreffend das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 4. August 2018 hielt die Vorinstanz folgendes fest (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 888; Hervorhebungen im Original): Das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 04.08.2018 ist ziemlich ausführlich, detailliert, schlüssig und nachvollziehbar. Die Verteidigung weist jedoch zu Recht darauf hin, dass sich dieses Beweismittel auf das von der Polizei im Küchenabfall gefundene Glas bezieht. Falls es sich dabei nicht um die Tatwaffe handeln sollte (mehr hierzu unten, Ziff. II. 5.2.3), würde sich die Frage nach der Aussagekraft des Gutachtens stellen.