Der KTD führte dazu allerdings aus, dass es sich um zwei verschiedene Tests handle und diese nicht die gleiche Sensibilität aufweisen würden (pag. 180). Zudem wird nicht ausgeschlossen, dass die biologische Spur auf dem Glas, die dem Opfer zugeordnet werden konnte, nicht auch durch das ebenfalls im Abfall vorgefundene und mit Blut befleckte Asservat 009.2 (Tuch) stammen könnte. Betreffend das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 4. August 2018 hielt die Vorinstanz folgendes fest (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;