Hinsichtlich des forensisch-molekularbiologischen Gutachtens des IRM vom 18. Juli 2018 und des Rapports des KTD vom 18. Oktober 2018 hielt die Vorinstanz folgendes fest (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 887 f.; Hervorhebungen im Original): Das forensisch-molekularbiologische Gutachten des IRM vom 18.07.2018 und der Rapport des KTD vom 18.10.2018 sind schlüssig und nachvollziehbar verfasst und wären damit grundsätzlich geeignet, verlässliche Anhaltspunkte für die von A.________ verwendete Tatwaffe zu liefern. Indessen waren die Resultate der durchgeführten Tests nicht ganz eindeutig (Bluttests: kein eindeutiges Resultat; DNA-Test: