14 sein könnte, wobei in einem solchen Fall davon ausgegangen werden müsse, dass das Glas bei seinem Einsatz bereits kaputt gewesen sein müsse (pag. 156). Hinsichtlich des forensisch-molekularbiologischen Gutachtens des IRM vom 18. Juli 2018 und des Rapports des KTD vom 18. Oktober 2018 hielt die Vorinstanz folgendes fest (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;