Der Beschuldigte habe das Glas kaputt gemacht, bevor er ihn damit geschlagen habe (pag. 342 Z. 188). Er habe nicht gehört, wie ein Glas kaputt gegangen sei. Wenn aber ein Glas an seinem Körper zerbrechen würde, dann würde es sich bei ihm nicht um einen Menschen, sondern um eine Wand handeln (pag. 343 Z. 193 f.). Als er dann aufgestanden sei, seien seine Kollegen dazwischen gekommen, um den Streit zu schlichten, es sei zu keiner weiteren Tätlichkeit mehr gekommen (pag. 343 Z. 207 f.). Ob der Beschuldigte nochmals habe zuschlagen wollen, könne er nicht beantworten. Es sei alles schnell gegangen.