341 Z. 130 f.). Sie hätten gestritten, aber eher als Witz, der Beschuldigte sei dann wütend geworden und habe ihn von hinten geschlagen (pag. 341 Z. 124 ff.). Er denke es sei Zufall gewesen, dass der Beschuldigte ihn geschlagen habe. Dies sei eine Sache des Teufels (pag. 341 Z. 138 f.). Die Verletzungen seien ihm mit einer Glasscherbe zugefügt worden. Er wisse nicht, wo er (der Beschuldigte) die Glasscherbe her hatte oder wie er diese gemacht habe (pag. 341 Z. 142 f.). Der Beschuldigte habe ihn von hinten geschlagen und ihn an den Haaren festgehalten (pag. 341 Z. 146 f.). Der Beschuldigte sei vis-a-vis von ihm gesessen. Dann seien