340 Z. 97 f.). Der Beschuldigte habe an diesem Tag keinen Alkohol konsumiert, sei von hinten gekommen und habe ihn geschlagen. Er habe es nicht gewagt, ihn (das Opfer) von vorne anzugreifen (pag. 340 Z. 101 ff.). Der Zustand des Beschuldigten sei gut gewesen (pag. 340 Z. 106). Er habe mit ihm in Bern mal eine verbale Auseinandersetzung gehabt, dies sei aber kein Streit gewesen. Er sei sich nicht sicher, ob der Beschuldigte sich dies zu Herzen genommen habe (pag. 340 Z. 109 f.). Er habe den Streit nicht angefangen. Als der Beschuldigte ihn angegriffen habe, habe er sich wehren müssen. Er habe nicht warten wollen, bis der Beschuldigte ihn würge (pag. 341 Z. 130 f.).