330 Z. 68). Es habe mal einen Vorfall auf der grossen Schanze gegeben, wo der Beschuldigte von ihm ohne zu fragen Zigaretten genommen habe, dies habe ihn wütend gemacht. Der Beschuldigte werde schnell wütend, wenn er 1-2 Bier getrunken habe. Er fange dann jeweils an zu provozieren und beschuldige ihn (das Opfer), dass er ihn (den Beschuldigten) provoziere (pag. 330 f. Z. 84 ff.). Der Beschuldigte habe ihn von hinten an den Haaren gezogen und ihn verletzt (pag. 331 Z. 108). Er wisse nicht weshalb L.________ sage, der Beschuldigte habe an diesem Tag getrunken. L.________ sei betrunken gewesen, der Beschuldigte habe nichts getrunken (pag. 331 Z. 131 f.).