323 Z. 286). Er selber habe nicht gesehen, wie der Beschuldigte ihn angegriffen habe. Die anderen hätten gesagt, was sie gesehen hätten (pag. 323 Z. 301 f.). Er habe etwa zehn Dosen Bier getrunken, es seien glaublich grosse Bier (5 dl) gewesen (pag. 324 Z. 305 ff.). Er habe den Beschuldigten nicht provoziert und es habe keine Probleme oder Streit gegeben (pag. 324 Z. 337 ff.). Er sei nach dem Vorfall einfach da gesessen und habe nicht reagiert (pag. 324 Z. 350).