Es seien alle entspannt gewesen und es habe eine entspannte Atmosphäre geherrscht. Er wisse nicht, wie es zu diesem Vorfall habe kommen können (pag. 322 Z. 227 f.). Es habe für ihn keinen Streit gegeben (pag. 322 Z. 245 f.). Sie hätten einander beleidigt, dies sei aber beleidigen in Form eines Witzes gewesen (pag. 323 Z. 262). Wie ihn der Beschuldigte angegriffen habe, habe er nicht gesehen. Er sei am sitzen gewesen und habe es nicht gesehen (pag. 323 Z. 277 f.). Er vermute, L.________ seit vor dem Vorfall am schlafen gewesen, I.________ auf der Toilette und G.________ sei draussen gewesen (pag. 323 Z. 286).