318 Z. 45). Der Beschuldigte sei am Freitag gegen Mittag in die Wohnung von G.________ gekommen (pag. 319 Z. 77 f.). Als G.________ zurückgekommen sei, hätten sie Bier geholt und angefangen zu trinken. Es sei ein ganzes Karton Bier gewesen (pag. 320 Z. 148 ff.). In diesem Karton seien 24 Bier gewesen (pag. 321 Z. 154). Von Donnerstagabend bis Freitagmittag habe er zehn Bier getrunken (pag. 321 Z. 176 f.). Es seien Dosen gewesen (pag. 321 Z. 189). Der Beschuldigte sei mit L.________ um ca. 13:00 Uhr gekommen (pag. 321 Z. 196 f.). Es seien alle entspannt gewesen und es habe eine entspannte Atmosphäre geherrscht.