818 Z. 17 ff.). Der Beschuldigte gab schliesslich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. März 2020 zu Protokoll, er wisse nicht, was er bei der Polizei, beim Gericht und der Staatsanwaltschaft gesprochen habe. Er habe damals nicht gewusst was er mache (pag. 1064 Z. 37 f.). Er habe gesagt, er habe E.________ vielleicht am Hals verletzt, er sei sich nicht 100% sicher (pag. 1064 Z. 40 ff.). Er wisse nicht, wie sich das Opfer die Verletzungen zugefügt habe. E.________ sei sein Bruder, es tue ihm Leid, es sei ein Unfall gewesen und einfach passiert (pag. 1065 Z. 5 ff.).