314 Z. 81). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. April 2019 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe nur gesagt, er habe E.________ mit einem Bierbecher geschlagen. Ob dieser einen Griff gehabt habe, wisse er nicht mehr (pag. 816 Z. 23 ff.). Er könne sich nicht erinnern, ob der Bierbecher beim Schlag bereits kaputt gewesen sei. Es könne sein, dass er mit dem Glas gegen den Tisch gestossen und dieses dabei kaputt gegangen sei. Er habe E.________ nur einmal mit dem Bierbecher geschlagen, dies an den Hals (pag. 816 Z. 29 ff.).