_ nicht über das Telefon gestritten, sie hätten diskutiert welche Musik besser sei. Hierbei seien sie unterschiedlicher Meinung gewesen. Dies habe ihn aber nicht aufgeregt und sie hätten auch nicht aus anderem Grund Streit gehabt (pag. 301 Z. 111 ff.). Die Aussage von L.________, wonach es zum Streit betreffend Hautfarbe gekommen sei, entspreche nicht der Wahrheit (pag. 392 Z. 130 f.). Er könne sich nicht erinnern, wie er das Opfer geschlagen habe, er sei aber vis-a-vis von ihm gesessen (pag. 302 Z. 137 ff.). Dass er E.________ von hinten attackiert habe, stimme nicht (pag. 303 Z. 165).