300 Z. 58 ff.). Es stimme nicht, dass er an diesem Tag nichts getrunken habe weil er im Spital gewesen sei (pag. 300 Z. 76). Auf Vorhalt der Aussage von G.________, wonach er keinen Alkohol getrunken habe, gab der Beschuldigte an, dies stimme nicht (pag. 300 Z. 81). Er habe zunächst nur Cola getrunken. E.________ habe ihn dann aufgefordert zu trinken. Als er mit dem Trinken angefangen habe, sei ca. 14:00 Uhr gewesen (pag. 301 Z. 87 f.). Er könne sich aber nicht daran erinnern, wie viel er getrunken habe (pag. 301 Z. 102). Er habe mit E.________ nicht über das Telefon gestritten, sie hätten diskutiert welche Musik besser sei.