287 Z. 40 ff.). Er könne sich nicht daran erinnern, wie fest er geschlagen habe und wie schwer die Verletzungen von E.________ gewesen seien (pag. 288 Z. 58 ff.). Auf Frage, weshalb er so stark zugeschlagen habe, führte der Beschuldigte aus, er sei betrunken und vom Satan besessen gewesen (pag. 288 Z. 72). Dass er schon mal wegen Zigaretten auf der grossen Schanze mit dem Opfer einen Streit gehabt habe, stimme nicht (pag. 288 Z. 78 ff.). Er habe das Opfer grundlos geschlagen (pag. 288 Z. 96). Was L.________ zu einem angeblichen Streit betreffend Hautfarbe sage, sei gelogen (pag. 289 Z. 125). Er habe mit E.___